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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AE)
1. Allgemeine Bestimmungen
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart und unsere AE nicht entgegenstehen, gelten für
a) Schrottgeschäfte (außer 1 c) die „Handelsüblichen Lieferbedingungen für die Lieferung von unlegiertem Eisen- und Stahlschrott“ (Kölner Abkommen)
b) Metallgeschäfte die „Geschäftsbedingungen des deutschen Metallhandels“
c) Geschäfte mit Gießereien die "Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gußbruch und Gießereistahlschrott“ (Düsseldorfer Abkommen, in der jeweils gültigen Fassung). Bei Einkäufen auf der Grundlage einer der Vertragsformeln der Incoterms sind die Incoterms 2000 maßgebend; die Handelsklauseln gelten jedoch nur insoweit, als in diesen Bedingungen oder in besonderen Vereinbarungen keine anderen Regelungen getroffen sind.
2. Bestellung
Bestellungen oder Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Sie gelten als unverändert angenommen, falls eine Gegenerklärung nicht innerhalb von 10 Tagen in unserem Besitz ist. Das Gleiche gilt für die Inkraftsetzung von Nebenabreden.
3. Preise
Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung "frei Haus", einschließlich Verpackung ein.
4. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
5. Liefertermine
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadenersatz wegen nicht wie geschuldet erbrachter Leistung zu verlangen.
6. Lieferanzeigen
Über jede Sendung ist bei Abgang eine besondere Lieferanzeige einzureichen, die uns vor Eingang der Lieferung erreichen muss. Die Lieferanzeige hat eine genaue Inhaltsangabe der gelieferten Ware nach Stückzahl, Maßen, Gewicht, Sorten und Analysen sowie unsere Bestellnummer zu enthalten.
7. Rechnungserteilung, Zahlungsweise
7.1 Für die Abrechnung sind die bei Eingang ermittelten Stückzahlen, Maße, Gewichte, Sorten und Analysen maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt unanfechtbar durch Vorlage des Wiegescheins des Empfängers, auch soweit der Wiegenachweis in der datenmaschinellen Aufzeichnung besteht.
7.2 Unsere Zahlung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart, in der 2. Hälfte des der Lieferung folgenden Monats, sofern uns die Rechnungen bis zum aufgeführten Zeitpunkt vorliegen, in bar oder Eigenakzepten, Kundenwechseln oder Schecks. Der Skonto ist ein Nettowert, dem Mehrwertsteuer zugesetzt wird.
8. Gewährleistung
8.1 Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer First von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadenersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
8.2 Abweichend von § 442 I 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
8.3 Kommt der Lieferant seinen Gewährleistungsverpflichtungen nicht nach, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, nach Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten Mängel oder Schäden zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.
8.4 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
9. Gefahrtragung
Die Vergütungsgefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, erst bei Abnahme der Lieferung auf uns über.
10. Zeichnungen, Pläne
Die zur Verfügung gestellten Zeichnungen und sonstigen Vorlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung anderweitig nicht verwendet werden. Sie sind uns mit den Angeboten oder nach erfolgter Ausführung der Bestellung unaufgefordert zurückzugeben.
11. Anwendung deutschen Rechts
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf, sowie ausländisches Recht finden keine Anwendung.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferungen ist die Versandanschrift, für Zahlungen unser Geschäftssitz. Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand; das Selbe gilt, wenn der Lieferant keinen Allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Vertragssprache ist deutsch.
13. Datenschutz
Der Verkäufer genehmigt die automatische Verarbeitung der uns über ihm bekannt gewordenen personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zur Verwendung im Rahmen der Geschäftsbeziehung. Näheres zu unserem Datenschutz ist auf unserer Homepage unter „http://www.leberrohstoffe.com/leber/datenschutz.html“ zu finden.
14. Rechtswirksamkeit dieser AGB
Sollten diese AE ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen sollen die gesetzlichen Regelungen treten.
Allgemeine Verkaufsbedingungen (AV)
1. Allgemeines
Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart und unsere AV nicht entgegenstehen, gelten für
a) Schrottgeschäfte (außer 1 c) die "Handelsüblichen Lieferbedingungen für die Lieferung von unlegiertem Eisen- und Stahlschrott“ (Kölner Abkommen)
b) Metallgeschäfte die „Geschäftsbedingungen des deutschen Metallhandels“
c) Geschäfte mit Gießereien die "Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung mit Gußbruch und Gießereistahlschrott“ (Düsseldorfer Abkommen), in der jeweils gültigen Fassung. Bei Verträgen auf der Grundlage einer der Vertragsformeln der Incoterms sind die Incoterms 2000 maßgebend, die Handelsklauseln gelten jedoch nur insoweit, als in diesen Bedingungen oder in besonderen Vereinbarungen keine anderen Regelungen getroffen sind.
2. Angebote/Vertragsabschluss
Alle Angebote sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, unverbindlich; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Vertragsabschlüsse und Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam. Mit Schutzrechten versehene Lieferungen und Leistungen dürfen nur mit unserer Zustimmung weiterveräußert werden.
3. Lieferzeit
Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich; sie beziehen sich auf den Abgang der Ware ab Werk. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
3.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3.2 Verzögert sich die Auslieferung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne zu Schadenersatz verpflichtet zu sein. Solche Hindernisse sind insbesondere höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- oder Einfuhrsperren, Lieferschwierigkeiten unserer Lieferanten, Verkehrssperrungen, Betriebs- und andere Transportstörungen, Roh-, Energie- und Brennstoffmangel, Feuer, Mängel an Transportfahrzeugen, Naturkatastrophen und ähnliche Umstände. Gleiches gilt, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Wir haben diese Umstände auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
3.3 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Bei Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; auch in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Beruht der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist der Käufer berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes zu verlangen.
4. Versand
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
5. Mängel
5.1 Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Lieferwerkes bzw. des Lagers.
5.2 Für IIa-Material wird von uns keine Gewähr für die Güte und Brauchbarkeit übernommen. Im Anarbeitungsbereich (Brenn- und Scherenzuschnitte) wird nach Maßgabe der Ziffern 3 bis 5 für die in der Auftragsbestätigung genannten Güten und/oder Abmessungen Gewähr übernommen.
5.3 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Nach Entdeckung eines Mangels hat er das Be- oder Verarbeiten der Ware sofort einzustellen.
5.4 Für fehlerhaft gelieferte Ware leisten wir kostenlosen Materialersatz, wenn sich die gelieferte Ware noch im gleichen Zustand wie beim Versand befindet. Ist Ersatzlieferung nicht möglich, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht ihm jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5.5 Wählt der Käufer wegen Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt er Schadenersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
6. Gesamthaftung
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wir haften nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Käufers.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Käufer vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Soweit wir mit dem Käufer Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Wir sind nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
7.2 Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die uns vom Käufer im voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen "kausalen" Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht sowie die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7.4 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
7.5 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Verkaufspreise entsprechend zu ändern, wenn vier Monate nach Abschluss des Vertrages nicht nur unerhebliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifbeschlüssen oder Rohstoffpreisänderungen, eintreten und die Lieferung noch nicht erfolgt ist. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Dem Käufer steht in diesem Falle jedoch ein Recht auf Vertragsaufhebung zu. Dieses Recht hat der Käufer nach Kenntnis der Verkaufspreisveränderung unverzüglich geltend zu machen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
8.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verpflichtet sich der Käufer, den Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt der Ware zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt er in Zahlungsverzug. Alsdann sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist dann jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlicher geringerer Schaden entstanden ist.
8.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf der gleichen Vertragsverhandlung beruht.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmung des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand; das Selbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Vertragssprache ist deutsch. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer oder dieser AV ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine ganz oder teilweise unwirksame, ungültige, unklare oder undurchführbare Bestimmung ist so zu ersetzen oder zu deuten, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Lücken sind in dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck entsprechend zu füllen.
Allgemeine Einkaufsbedingungen für Betriebsmittel (AEB)
1. Vertragsgegenstand/Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB.
(2) Die Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen der August Leber Rohstoffe Handelsgesellschaft mbH (nachstehend „Leber“ genannt), soweit schriftlich keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Geschäftspartners werden nicht anerkannt. Schweigen von Leber auf anders lautende Bedingungen des Geschäftspartners stellen keine Anerkennung dar.
2. Lieferauftrag
(1) Bestellungen von Leber sind auch ohne ausdrückliche Erklärung gegenüber Leber für den Geschäftspartner verbindlich, sofern er nicht binnen 48 Stunden bzw. am nächsten Werktag nach Eingang schriftlich widerspricht.
(2) Auf offensichtliche Irrtümer und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Geschäftspartner zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; anderenfalls gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
3. Leistungsinhalte
(1) Ein Verstoß gegen die für die Herstellung und Lieferung der Waren oder Dienstleistungen des Geschäftspartners gültigen gesetzlichen Bestimmungen und Pflichten begründet die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
(2) Sollte Leber aufgrund eines Verstoßes gemäß Punkt 3 (1) Kosten entstehen, werden diese dem Geschäftspartner weiterbelastet, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten. Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche sind hiervon unberührt.
(3) Der Geschäftspartner garantiert, dass die für die gelieferten Waren und Dienstleistungen angebotenen Preise und Konditionen ohne Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen zustande gekommen sind. Sollte von einem Gericht oder einer Kartellbehörde ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot bzw. eine Beteiligung an wettbewerbswidrigen Absprachen festgestellt werden, ist er verpflichtet, Leber pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 5% des Kaufpreises im betroffenen Bezugs- und Lieferzeitraum nebst gesetzlicher Zinsen zu zahlen, es sei denn, der Geschäftspartner weist Leber einen geringeren Schaden (bzw. den Nichteintritt eines Schadens) nach. Weitere gesetzliche oder vertragliche Ansprüche von Leber bleiben davon unberührt. Leber bleibt es insbesondere unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen. Der pauschalierte Schadensersatz ist auf diesen anzurechnen.
(4) Der Geschäftspartner wird Leber alle für die Prüfung des Bestehens von Ansprüchen der Leber erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
4. Lieferzeiten
(1) Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit ist bindend.
(2) Der Geschäftspartner ist verpflichtet, Leber unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen Leber die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist Leber berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu fordern.
(4) Leber ist nicht verpflichtet, Teil- oder Vorablieferungen anzunehmen und zu zahlen. Solche können auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners zurückgewiesen oder aber eingelagert werden.
(5) Der Geschäftspartner ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Bestellnummer von Leber anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung der Lieferung nicht von Leber zu vertreten.
5. Verpackung
Der Geschäftspartner verpflichtet sich, die sich aus verpackungsrechtlichen Vorschriften ergebenden Anforderungen, insbesondere gemäß der Verpackungsverordnung, zu erfüllen. Für die Entsorgung der Transportverpackung gilt die „Gemeinsame Erklärung zur Entsorgung und Verwertung von Transportverpackungen ab Dezember 1991“. Die Abrechnung kann durch Leber entweder gewichtsbezogen gemäß den Interseroh- Sätzen erfolgen oder gemäß den pauschalen Abrechnungsbeträgen (0,3% des auf die verpackten Waren entfallenden Netto-Umsatzes „Food“ bzw. 0,1% des auf die verpackten Waren entfallenden Netto- Umsatzes „Nonfood“) und ist, falls nichts anderes vereinbart, entsprechend Aufstellung im Januar des Folgejahres an Leber zu entrichten.
6. Lieferung/Gefahrübergang
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gemäß Incoterms 2020 DDP (im Zweifel die aktuellste Fassung) zu erfolgen.
(2) Der Geschäftspartner hat die Ware – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist – unter Einhaltung der produktspezifischen Bedingungen am Bestimmungsort Leber zu übergeben. Ein Abladen von Ware ohne Übergabe an Leber ist unzulässig. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an Leber auf diese über. Zur Abnahme nicht vereinbarter Teillieferungen ist Leber nicht verpflichtet.
(3) Bei allen Lieferungen sind den anzuliefernden Waren zweifach Lieferscheine beizufügen, von denen ein Exemplar als Quittung für den Geschäftspartner bestimmt ist.
(4) Die Lieferscheine dürfen keine Preisangaben enthalten, sondern lediglich Mengenangaben.
(5) Die Lieferung von Waren, die nicht vom Hersteller selbst, sondern von Unterlieferanten hergestellt, verarbeitet oder verpackt sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Leber zulässig.
7. Preise/Konditionen
(1) Der vertraglich vereinbarte Preis ist bindend. Der Geschäftspartner ist jedoch verpflichtet, den Preis zu ermäßigen, soweit er vor oder nach Bestellungseingang, jedoch vor Auslieferung an Leber seine Listenpreise ermäßigt. Preiserhöhungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von Leber.
(2) Vereinbarte Preise verstehen sich jeweils einschließlich Nebenkosten wie Fracht, Verpackung, Transportversicherung, Verzollung und Zollnebenkosten sowie etwaiger Rollgelder zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlich geltender Höhe.
(3) Soweit der Geschäftspartner Leber Produktmuster zur Verfügung stellt, die Leber zu Testzwecken oder für Entwicklungsarbeiten an neuen Produkten angefragt hat, sind diese in angemessenem Umfang für Leber kostenfrei.
8. Zahlungen/Skonto
(1) Rechnungen des Geschäftspartners haben die genaue Bestellnummer von Leber anzugeben. Für eventuelle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehende Verzögerungen oder Mehrkosten ist der Geschäftspartner verantwortlich. Leber ist berechtigt, nicht ordnungsgemäße Rechnungen zurückzusenden und ordnungsgemäße Rechnungsstellung zu verlangen.
(2) Unsere Zahlung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart, in der 2. Hälfte des der Lieferung folgenden Monats, sofern uns die Rechnungen bis zum aufgeführten Zeitpunkt vorliegen, in bar oder Eigenakzepten, Kundenwechseln oder Schecks. Der Skonto ist ein Nettowert, dem Mehrwertsteuer zugesetzt wird.
(3) Maßgebend für die Zahlungsfrist ist der Tag des Eingangs der Rechnung bzw. bei vorfakturierten Rechnungen der Tag des vollständigen Wareneingangs bei Leber.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Leber im gesetzlichen Umfang zu.
9. Mängelhaftung
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware oder Leistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant dafür, dass die Ware oder Leistung bei Gefahrübergang auf uns, die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vereinbarungen über die Beschaffenheit sind solche, die den Liefergegenstand oder die Leistung betreffen, wie insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Ausführung und Qualität, des Verwendungszweckes, und dass Lieferung und Leistung dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen Vorschriften der Behörden sowie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Ferner gelten als Vereinbarungen über die Beschaffenheit jedenfalls diejenigen Produkt- oder Leistungsbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produkt- oder Leistungsbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
(3) Werden Mängel an Waren oder Teilen davon vor Fertigungsbeginn bei Leber entdeckt, so gilt Folgendes: Der Lieferant hat nach Wahl von Leber unverzüglich fehlerfreie neue Vertragsprodukte zu liefern oder die fehlerhafte Ware nachzubessern, sofern dies technisch möglich ist. Etwaige hierfür erforderliche Sortier- oder sonstige Nacharbeiten werden von dem Lieferanten in Abstimmung mit Leber vorgenommen. Alle durch die Lieferung der fehlerhaften Ware verursachten Kosten (Aussortieren, Transportkosten, Nachbesserungskosten etc.) trägt der Lieferant.
(4) Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von dessen Unterlieferanten zugelieferten Teile. Der Lieferant ist nicht berechtigt, uns seine Ansprüche gegen den jeweiligen Unterlieferanten abzutreten und die eigene Gewährleistungspflicht davon abhängig zu machen, dass unser Vorgehen gegen den Unterlieferanten erfolglos blieb.
(5) Wird ein Mangel nach Beginn der Fertigung bei Leber festgestellt, so gelten zunächst die Bestimmungen in (3); außerdem gilt Folgendes:
(5.1) Wird der Fehler noch vor Lieferung der Endprodukte an Kunden von Leber festgestellt, so trägt der Lieferant neben den Kosten für die Nachbesserung (vgl. § 439 II BGB) - sofern möglich – auch die Kosten für die Ersatzlieferung, Nacharbeitskosten sowie das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Sache.
(5.2) Wird ein Fehler erst nach Auslieferung der Endprodukte an Kunden von Leber festgestellt, so trägt der Lieferant zusätzlich einen dem Verursachungsbeitrag des Lieferanten entsprechenden Anteil der entstehenden Kosten für Rückholaktionen. Leber wird den Lieferanten nach Bekanntwerden solcher Fehler benachrichtigen und das weitere Vorgehen festlegen.
(6) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(7) Leber kann die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen oder Ersatz von Dritten beziehen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen, wenn
- der Lieferant selbst Leber Verlangen auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sonst Leber unzumutbar ist.
- der Fehler zwar vor Beginn der Fertigung festgestellt wird und dies aber in dringenden Fällen zur Abwehr erheblicher Nachteile erforderlich ist. Der Lieferant ist hierüber unverzüglich zu informieren.
(8) Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Ansprüche von Leber für mangelhafte Lieferungen und Leistungen unberührt; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schaden- und Aufwendungsersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Kaufpreisminderung für mangelhafte Ware.
(9) Die Annahme der Lieferung oder Leistung und Zahlung gilt nicht als Anerkenntnis ordnungsgemäßer Leistung.
10. Mängelrügen
(1) Offensichtliche Mängel an Frischware wird Leber unverzüglich, bei allen sonstigen Produkten binnen 5 Tagen ab Eingang der vollständigen Lieferung bei Leber rügen.
(2) Bei versteckten Mängeln beträgt die Rügefrist eine Woche ab Entdeckung des Mangels. Bezahlungen von Rechnungen wirken nicht als Anerkenntnis der Mangelfreiheit der gelieferten Ware.
(3) Gerügte Ware hat der Geschäftspartner auf Anforderung unverzüglich, bei anderer als Frischware spätestens innerhalb von 5 Tagen, auf seine Kosten zu untersuchen und bei tatsächlichem Vorliegen eines Mangels auf seine Kosten abzutransportieren. Erfolgt die Abholung nicht innerhalb dieser Frist so ist Leber berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners einzulagern oder - bei Gefahr des Verderbs - zu veräußern oder zu vernichten.
(4) Leber stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu (siehe zudem unter „9. Mängelhaftung“).
(5) Leber ist auch ohne Einverständnis des Geschäftspartners berechtigt, auf dessen Kosten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn besondere Eilbedürftigkeit besteht und die Inanspruchnahme des Geschäftspartners nicht rechtzeitig möglich bzw. unzumutbar ist, oder nachdem Leber erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, es sei denn der Geschäftspartner hat die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Auf die Fristsetzung findet § 323 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung. Leber hat den Geschäftspartner über die eigenhändige Mängelbeseitigung in Kenntnis zu setzen.
(6) Es gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln
11. Produkthaftung/Freistellung
(1) Der Geschäftspartner ist verpflichtet, uns von allen von Dritten wegen Personenschäden (d.h. Schäden wegen des Todes oder der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen) oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüchen freizustellen, soweit diese auf einem von ihm zu verantwortenden Fehler des gelieferten Produkts beruhen.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Punkt 10 Ziffer (1) ist der Geschäftspartner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Leber durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird Leber den Geschäftspartner - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt hiervon bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Auftragnehmer hat eine geeignete Haftpflichtversicherung mit Deckungssummen von mindestens EUR 5.000.000,-- für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, mindestens zweifach maximiert p.a., bei Arbeiten an Gebäuden, Anlagen o.ä. auch für Bearbeitungsschäden von mindestens EUR 100.000,--, vorzuhalten.
Erstmalig zu Beginn der Geschäftsbeziehung und in der Folge am Anfang eines jeden Kalenderjahres hat der Auftragnehmer eine Versicherer-Bestätigung mit folgenden Angaben unaufgefordert Leber vorzulegen:
• Versicherungsgegenstand
• Deckungssummen
• Betriebsbeschreibung
• Etwaige Selbstbehalte
• Prämienzahlung für die Versicherungsperiode
(4) Weitergehende Schadensersatzansprüche von Leber bleiben unberührt.
12. Schutzrechte Dritter
(1) Der Geschäftspartner steht dafür ein, dass durch die Lieferungen / Verkaufsprodukte keine Schutzrechte Dritter, z.B. im Hinblick auf die Waren, deren Verpackung oder Kennzeichnung sowie im Zusammenhang mit den Waren gemachten Werbeaussagen, verletzt werden.
(2) Wird Leber wegen der vorstehend genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter von einem Dritten in Anspruch genommen, ist der Geschäftspartner verpflichtet, Leber von sämtlichen derartigen Ansprüchen, Rechten und Forderungen Dritter gegen Leber freizustellen, es sei denn er kann nachweisen, dass er die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst auch die Kosten und Auslagen der Verteidigung von Leber gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Dritter.
(3) Der Geschäftspartner verpflichtet sich ferner, im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Absatz (2), Leber durch die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Leber wird die Interessen des Geschäftspartners hierbei angemessen berücksichtigen.
(4) Die Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs von Leber gegenüber dem Geschäftspartner richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.
(5) Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen unberührt.
13. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
14. Geheimhaltung und Änderungen
(1) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen dieser Bedingungen und des schriftlichen Vertragsinhalts bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Dies gilt auch für Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen dieser Schriftformklausel.
(2) Falls Bestimmungen dieser Bedingungen oder Teile hiervon unwirksam sind oder werden, wird davon die Gültigkeit der Einkaufsbedingungen und des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
(3) Weitere Bestimmungen enthält eine ggf. beiliegende „Verschwiegenheitsvereinbarung“.
15. Erfüllungsort/Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Lieferungen ist die Versandanschrift, für Zahlungen unser Geschäftssitz. Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand; das Selbe gilt, wenn der Lieferant keinen Allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Vertragssprache ist deutsch.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf, sowie ausländisches Recht finden keine Anwendung.